Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG
Steuerabzug bei Bauleistungen
Was wird besteuert ?
Besteuert werden Einkünfte aus der Erbringung von Bauleistungen. Wer zahlt die Steuer ?
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des §
2 Umsatzsteuergesetz oder an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts (Leistungsempfänger), so ist der Leistungsempfänger
verpflichtet, von der Gegenleistung für die Bauleistungen einen
Steuerabzug vorzunehmen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
sind nicht nur Unternehmer, die Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben,
sondern auch Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte und von der
Umsatzsteuer befreite Unternehmer. Dazu gehören auch Personen, die
Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Bauleistungen
müssen für das Unternehmen des Unternehmers erbracht worden sein.
Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist der Steuerabzug für
diese Wohnungen nicht vorzunehmen, wenn er nicht mehr als zwei
Wohnungen vermietet. Der Steuerabzug wird für Rechnung des Leistenden
vorgenommen.
Der Steuerabzug muss
nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger
eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt, oder wenn die
Gegenleistung für die Bauleistung des Leistenden voraussichtlich im
laufenden Jahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreiten wird.
Der Steuerabzug ist auf folgende vom Leistenden zu entrichtende Steuern anzurechnen:
Der Steuerabzug bei Bauleistungen beträgt 15 Prozent von der Gegenleistung einschließlich der Umsatzsteuer.
Der Steuerabzug bei Bauleistungen beruht auf den §§
48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes. Der Steuerabzug für
Bauleistungen ist durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung
im Baugewerbe vom 30. August 2001 eingeführt worden und erstmals auf
Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht
werden.
Der Steuerabzug bei
Bauleistungen wird von den Ländern erhoben. Er ist an das für den
Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen. Für ausländische Leistende
bestehen zentrale Zuständigkeiten.
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